Allgemeine Geschäftsbedingungen der Donau-Druck GmbH, Vilshofen


1. Geltungsbereich

1.1
Diese Bedingungen für die Erbringung von Leistungen im Druckbereich gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern.
1.2
Unsere Lieferungen und Leistungen erbringen wir ausschließlich unter Geltung dieser Bedingungen. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2
Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

3. Preise

3.1
Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
3.2
Die in unserer Auftragsbestätigung genannte Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein. Soweit in der Auftragsbestätigung bereits Beträge für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und Auslagen von uns bezeichnet werden, so handelt es sich stets hierbei um eine unverbindliche Kostenschätzung, so dass Nachberechnungen auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten stets vorbehalten bleiben.
3.3
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten wie z.B. Maschinenstillstand, erneutes Rüsten, Wochenendarbeit, etc. werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3.4
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probeandrucke, Korrekturabzüge, Weißmuster/Dummys, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für elektronische Datenübertragungen aller Art.

4. Zahlung/Aufrechnung und Zurückbehaltung

4.1
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug rein netto zur Zahlung fällig. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.
4.2
Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Bei einem Auftragswert von mehr als € 10.000,‐ steht es in unserem Ermessen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.3
Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Dies ist immer dann gegeben, wenn eine renommierte Wirtschaftsauskunftei einen Bonitätsindex oder ein Kreditlimit für den Auftraggeber ausweist, welcher solche Zweifel an der mangelnden Leistungsfähigkeit nachhaltig untermauert.
4.4
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung und Gefahrübergang

5.1
Die Lieferzeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen gemäß Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
5.2
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
5.3
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen wie Maschinenausfall, Streik und Aussperrung oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Über Verzögerungen werden wir den Auftraggeber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
5.4
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstands aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand‐ bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5.5
Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware unser Haus verlässt.
5.6
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange die restlichen Lieferteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden und dem Auftraggeber dies nicht unzumutbar ist.
5.7
Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Auftraggeber entstehenden Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen.
6.2
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
6.3
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
6.4
Der Auftraggeber ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignungen und Verpfändungen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Auftraggeber an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Auftraggebers des Drittschuldners bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers.
6.5
Die Be‐ und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtungen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
6.6
Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wird der Liefergegenstand in der Weise verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Auftraggeber und wir uns bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Auftraggeber verwahrt die neue Sache für uns unentgeltlich. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Auftraggeber schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Betrages an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsbetrag entspricht. Die durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit‐)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die an uns abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.
6.7
Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.

7. Prüfung der Leistungen und Lieferungen/Gewährleistung

7.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen. Entsprechendes gilt für zur Korrektur übersandte Vor‐ und Zwischenerzeugnisse. Erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich rügen. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
7.2
Die Prüfpflicht gilt insbesondere auch im Hinblick auf Druckfreierklärung/Fertigungsfreierklärung und für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
7.3
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen.
7.4
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
7.5
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
7.6
Mehr‐ oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
7.7
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Materialwerts.
7.8
Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfpflicht unsererseits. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

8. Schadenersatz

8.1
Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur ‐ für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; ‐ für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.2
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3
Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
8.4
Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

9. Verjährung

9.1
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers aus Sach‐ und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen.
9.2
Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten - für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; ‐ für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; ‐ soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben; ‐ soweit wir eine Garantie übernommen haben; ‐ soweit es um ein Bauwerk geht oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; ‐ für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

10. Handelsbrauch/Archivierung

10.1
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
10.2
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert oder eingelagert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

11. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Eine Prüfpflicht im Hinblick auf das Bestehen von Rechten Dritter im Rahmen der Leistungsausführung durch uns besteht nicht. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

12. Druckprodukte

Für Druckprodukte gelten ergänzend die nachstehenden Bedingungen.
12.1
Für Inhalt, Richtigkeit, Vollständigkeit und korrekten Seitenaufbau der Druckprodukte wird keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber hat die ihm überlassenen Korrekturabzüge eingehend zu prüfen und eine Produktionsfreigabe zu erteilen. Änderungen, Korrekturen und mehrfache Korrekturabzüge werden nach Aufwand berechnet.
12.2
Der Auftraggeber stellt uns als Farbvorlage farbverbindliche Proofs mit CMYKMedienkeil. Liegen uns keine korrekten Proofs vor, werden diese durch uns erstellt und nach Aufwand berechnet.
12.3 Produktionsbedingte Material, Farb‐ und Verarbeitungsschwankungen auch außerhalb von Toleranzgrenzen stellen, sofern die Einsatzfähigkeit des Produktes nicht beeinträchtigt ist, keinen Mangel dar.

13. Druckprodukte mit Personalisierung und Druckprodukte mit Postauflieferung

Für Druckprodukte mit Personalisierung und für Druckprodukte mit Postauflieferung gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.
13.1
Wir führen die Dienstleistungen sowie etwaige Postauflieferungen im Kundenauftrag aus und verlassen uns auf die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers.
13.2
Insbesondere zur vorschriftsmäßigen Sendungsgestaltung (Layout, Formate, Gewichte, etc.) besteht keine Prüfpflicht und keine Haftung für den Fall, dass das Zustellunternehmen die Annahme der Sendung verweigert, sich der Versandtermin verschiebt, die Ware ganz oder teilweise neu hergestellt werden muss oder Portomehraufwand entsteht.
13.3
Sondervereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Zustellunternehmen (z.B. Portorabatte, Boni, etc.) können nur dann berücksichtigt werden, wenn alle hierfür benötigten Informationen und notwendigen Berechtigungen bereits bei Auftragserteilung vollständig vorliegen. Eine Haftung hierfür wird nicht übernommen. Die Einhaltung aller Vorgaben unterliegt der Prüfpflicht des Auftraggebers.
13.4
Sofern kein Direktzahlverfahren zwischen dem Auftraggeber und dem Zustellunternehmen vereinbart ist, muss das Portoentgelt im Voraus per Banküberweisung entrichtet werden. Eine Postauflieferung kann frühestens einen Tag nach Gutschrift des gesamten Portobetrags auf unserem Konto erfolgen. Eventuelle Portonachforderungen sind umgehend zu begleichen.
13.5
Es besteht keine Prüfpflicht der Text, Bild‐ und Adressdaten. Der Auftraggeber hat die ihm überlassenen Korrekturabzüge auf Vollständigkeit, Richtigkeit, korrekten Stand, korrekte Zuordnung der Druckvorlage zu Text und Adresse sowie Postkonformität zu prüfen. Änderungen und Korrekturen werden nach Aufwand berechnet.
13.6
Bei Durchführung von EDV‐Dienstleistungen (z.B. Portooptimierungen, Abgleiche, Bereinigungen) haften wir maximal bis zur Höhe des Wertes der jeweiligen Dienstleistung.

14. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

15. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

16.1
Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Vilshofen an der Donau.
16.2
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck, Wechsel und Urkundenprozesse ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens Firma, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Auftraggebers erheben.
16.3
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. UN‐Kaufrecht ist ausgeschlossen.
16.4
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.